Satzung vom Förderverein Ferienpark Vorauf e.V. (Neufassung vom 15.11.2025)

§ 1 Name

I. Der Verein führt den Namen “Förderverein Ferienpark Vorauf e.V“.

II. Der Verein hat seinen Sitz in Siegsdorf (Landkreis Traunstein).

III. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung des Ferienparks in seiner ursprünglichen Form, die Wahrnehmung der Interessen der Bewohner, sowie auch die Förderung des Tourismus, insbesondere mit dem Ziel, Bewohnern und Gästen einen möglichst großen Nutzen für Erholung, Sport, Freizeit und Unterhaltung zu ermöglichen.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein erworben.

II. Beitreten kann jeder, der den Förderverein unterstützen möchte.

III. Die Satzung muss rückhaltlos anerkannt werden.

IV. Die Kommunikation findet überwiegend digital statt (postalisch auf Antrag weiterhin möglich).

§ 4 Beitragspflicht

I. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindest-Jahresbeitrag zu zahlen.

II. Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglieder des Vereins, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Familienmitglied um die Hälfte.

III. 1. Jedes Mitglied stimmt zwingend der SEPA-Abbuchung seines Jahresbeitrages

zu.

2. Bei Beitritt ab August eines laufenden Jahres ist der Beitrag erst ab dem Folgejahr fällig.

3. Eine anfallende Rücklastschriftgebühr ist durch das Mitglied zu bezahlen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

I. Ein Mitglied des Vereins, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

II. 1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein seinen Austritt

aus dem Verein erklären.

2. Die Beitragspflicht für das jeweils laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.

§ 6 Mitgliederversammlung

I. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden.

II. 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit

einberufen werden.

2. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich

unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

III. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens einem Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beschlußfähigkeit

I. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist.

II. In der Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Mitglieds zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Beschlußunfähigkeit festzustellen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. Die folgende Mitgliederversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt in jedem Fall beschlußfähig, wenn in der Ladung auf diese Bestimmung der

Satzung hingewiesen ist.

III. Hybride Abstimmungen sind jederzeit möglich (Zuschaltung über digitale Medien).

§ 8 Beschlußmehrheiten

I. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.

II. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlußfähig, so genügt in einer neuen Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, wenn in der Ladung auf diese Bestimmung der Satzung hingewiesen ist.

III. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.

§ 9 Ladung

I. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

II. Sie hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung zu geschehen.

III. Die Ladung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie durch einfachen Brief, Fax oder E Mail an den 1.Wohnsitz der Mitglieder abgesandt wurde.

§ 10 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gewählten Mitgliedern.

II. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

III. Die Vorstandsmitglieder regeln im Innenverhältnis die Geschäftsführung und die Wahrnehmung der Außenvertretung durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

IV. Der Vorstand kann über die Summe der Mitgliedsbeiträge des laufenden Kalenderjahres bis zur Höhe von maximal 85%, für Ausgaben im Sinne des Paragraphen § 2 verfügen. Höhere Ausgaben erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Wahl des Vorstandes

I. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

II. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.

§ 12 Entlastung des Vorstands

I. Die Entlastung des Vorstands für eine Wahlperiode erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

II. Die Kassenführung wird durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand und für die Dauer dessen Amtszeit gewählt.

§ 13 Beiräte

Für die Behandlung bestimmter Einzelfragen kann der Vorstand Beiräte zur Unterstützung bestellen.