Satzung der Interessengemeinschaft Vorauf-Feichten e.V.  Stand 01.10.2023

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Vorauf-Feichten e.V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegsdorf (Landkreis Traunstein).
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen der Bewohner des Feriendorfs Vorauf-Feichten sowie die Förderung des Tourismus insbesondere mit dem Ziel, Bewohnern und Gästen möglichst großen Nutzen für Erholung, Sport und Freizeit zu ermöglichen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein erworben.
  2. Beitreten kann jede*r Eigentümer*in und sein*e Partner*in
  3. Andere Personen können auf Antrag mit Zustimmung des Vorstands die Mitgliedschaft erwerben.

§ 4 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglieder des Vereins, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Familienmitglied um die Hälfte.
  3. 1. Der Jahresbeitrag ist für jedes Jahr bis zum 31. März im voraus zu bezahlen.
  4. Bei Säumnis ist eine Mahngebühr von 5,00 € zu entrichten.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied des Vereins, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein seinen Austritt aus dem Verein erklären.
  3. Die Beitragspflicht für das jeweils laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
  3. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

§ 7 Beschlußfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist.
  2. In der Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Mitglieds zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Beschlußunfähigkeit festzustellen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. Die folgende Mitgliederversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt in jedem Fall beschlußfähig, wenn in der Ladung auf diese Bestimmung der Satzung hingewiesen ist.

§ 8 Beschlußmehrheiten

  1. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
  2. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlußfähig, so genügt in einer neuen Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, wenn in der Ladung auf diese Bestimmung der Satzung hingewiesen ist.

§ 9 Ladung

  1. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
  2. Sie hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung zu geschehen.
  3. Die Ladung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail an den 1.Wohnsitz der Mitglieder abgesandt wurde.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gewählten Mitgliedern.
  2. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder regeln im Innenverhältnis die Geschäftsführung und die Wahrnehmung der Außenvertretung durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 11 Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.

§ 12 Entlastung des Vorstands

  1. Die Entlastung des Vorstands für eine Wahlperiode erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Kassenführung wird durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand und für die Dauer dessen Amtszeit gewählt.

§ 13 Beiräte

Für die Behandlung bestimmter Einzelfragen kann der Vorstand Beiräte zur Unterstützung bestellen.


Satzung als Download